Sicherung von Altbesitz

Anzeige über den Besitz eines oder mehrerer Magazine oder Magazingehäuse gem. § 58 Absatz 17 Waffengesetz (WaffG)

Künftig werden Magazine für Langwaffen mit einer Kapazität von mehr als zehn Schuss und für Kurzwaffen mit einer Kapazität von mehr als 20 Schuss verboten. Magazine, die sowohl in Lang- als auch in Kurzwaffen passen, gelten als Magazine für Kurzwaffen, es sei denn, der Besitzer verfügt auch über eine dazu passende Langwaffe. Personen, die die betroffenen Magazine vor dem 13. Juni 2017 erworben haben, dürfen diese behalten, wenn sie den Besitz vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung bei ihrer zuständigen Waffenbehörde anzeigen. Wenn ein Sportschütze nachweist, dass er die betroffenen großen Magazine für die Teilnahme an bestimmten Schießwettbewerben im Ausland benötigt, können diese auch künftig mit einer Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamts nach § 40 Abs. 4 Waffengesetz genutzt werden.

Inzwischen stellen die Behörden Formulare zur Anzeige bereit.

Die Formulare zur Anzeige sehen bei vielen Behörden unterschiedlich aus, inhaltlich unterscheiden sie sich i.d.R. nicht. Zum Anzeigeformular gehört zusätzlich noch eine Anlage. Hier die Links zu den Formularen der zuständigen Behörde in Recklinghausen:

Anzeige (PDF)

Anlage (PDF)

Hinweis: Die Personen-ID beginnt mit „P“ und steht auf dem Auszug des Nationalen Waffenregisters (NWR)

Weitere Links zum Thema:

§58 WaffG

Anlage 2 WaffG zu §2 Abs. 2-4

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