Das Notwehrrecht ist ein wichtiger Teil des Waffensachkunde-Unterrichts und ist sowohl für Sportschützen, als natürlich im Besonderen für Berufswaffenträger wichtig. Die entsprechenden Paragraphen finden wir im StGB, BGB und auch im OWiG.
In den folgenden Lektionen und Quizzen arbeiten wir alle Fragen aus dem offiziellen Fragenkatalog des Bundesverwaltungsamts zu diesem Thema durch. Das Ganze soll der Vorbereitung für den Präsenzunterricht dienen. (Somit ist dieser Kurs nur eingeschriebenen Lehrgangsteilnehmern zugänglich)
Zu den Textfragen im Allgemeinen:
Die Textfragen sind vor allem auch Verständnisfragen. Das heißt, dass sie in der Prüfung nicht unbedingt wortgetreu, aber sinngemäß beantwortet werden müssen. Die relevanten Schlüsselworte sollten in der Antwort natürlich vorhanden sein. In den Textübungen auf dieser Seite werden die fehlenden Keyword-Felder automatisch belegt, sobald sie während der Texteingabe erscheinen.
Im letztenTeil sprechen wir über Unterlassungsdelikte, Garatenpflicht, Ingerenz und geben Beispiele dafür. Dieser letzte Teil ist für die Waffensachkunde der Sportschützen nicht notwendig. Für Berufswaffenträger auch nicht zwingend Teil der Waffensachkundeprüfung, da der offizielle Fragenkatalog des Bundesverwaltungsamts entsprechende Fragen nicht vorsieht. Diese Dinge werden z.B. auch im Rahmen der IHK-Prüfung (oder Unterrichtung) nach §34a GewO abgefragt.
Gesetze zum Nachlesen (an dieser Stelle aber nicht notwendig):
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
BGB §§ 32-35
§ 32 Notwehr
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
§ 33 Überschreitung der Notwehr
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
§ 34 Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.
Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
§ 35 Entschuldigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld.
Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.
Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. (2)Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
BGB §§ 227-228,904
§ 227 Notwehr
Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.
Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
§ 228 Notstand
Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht. Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet.
§ 904 Notstand
Der Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist. Der Eigentümer kann Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen.
OWiG §15
§ 15 Notwehr
Wer eine Handlung begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird die Handlung nicht geahndet.
Notwehr noch einmal zusammengefasst:
Im Recht, vor allem im Strafrecht, ist es diejenige Verteidigung, die zur Abwehr eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs erforderlich ist (§32 StGB, §227 BGB).
Die Notwehrlage stellt einen Rechtfertigungsgrund dar. Also ist folglich die Notwehrhandlung nicht rechtswidrig und somit weder strafbar, noch zivilrechtlich unerlaubt.
Die Notwehrhandlung umfasst die Verteidigung gegen rechtswidrige, gegenwärtige oder unmittelbar bevorstehende Angriffe auf Leib, Leben oder andere geschützte Rechtsgüter (wie z.B. das Hausrecht), wobei sie auch gegenüber schuldlos Handelnden (vor allem Kinder und Geistesgestörte) zulässig ist.
Im Rahmen der Nothilfe ist die Verteidigung auch jedem anderen gestattet um die Rechtsgüter zu schützen, allerdings nur, wenn der angegriffene dies auch tatsächlich oder mutmaßlich will.
Eine Güterabwägung findet zwischen dem angegriffenen Recht und der Beeinträchtigung des Angreifers grundsätzlich nicht statt.
Zum Beispiel darf also der Verteidiger, wenn eine Körperverletzung nicht anders abzuwehren ist, den Angreifer auch schwer verletzen oder gar töten.
(Grundsatz: Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen).
Die Rechtsprechung und Wissenschaft haben jedoch die Zulässigkeit einer zur Abwehr erforderlichen Verteidigungsmaßnahme durch sozialethische Einschränkungen begrenzt:
Bei Angriffen von Geisteskranken, Betrunkenen oder Kindern, sehr geringfügigen Beeinträchtigungen, Angriffen einander nahestehenden Personen oder schuldhaft provozierten Angriffen wird zunächst (und soweit möglich) ein Ausweichen zugemutet, sowie eine hinhaltende Verteidigung. Ganz besonders bei geringfügigen Beeinträchtigungen wird eine Abwehr im Rahmen der Verhältnismäßigkeit verlangt.
Wird das zur Abwehr erforderliche Maß vom Verteidiger überschritten, spricht man von einem Notwehrexzess. (Beispiel: Töten eines Menschen, obwohl eine Verletzung genügt hätte).
Handelt der Täter allerdings aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, ist er nach §33 StGB entschuldigt.