Das 3. Waffenrechtsänderungsgesetz
Mit Eintragung im Bundesgesetzblatt am 19. Februar 2020 wurde das 3. Waffenänderungsgesetz (in Teilen) ab dem 20. Februar gültig. Die 4 ab Februar geltenden Teile waren:
- Die Einbeziehung der zuständigen Verfassungsschutzbehörde bei der Zuverlässigkeitsprüfung
- Die Regelung zur Schaffung von Waffenverbotszonen durch die Bundesländer
- Die Regelung zum Erwerb von Schalldämpfern über einen Jagdschein
- Die Regelungen zum Umgang mit Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 durch Inhaber von gültigen Jagdscheinen oder Inhabern von gültigen Erlaubnissen nach §21 WaffG
Der Großteil aller Änderungen tritt zum 1.September in Kraft. Nachfolgend eine Erläuterung zu den Änderungen, die für Sportschützen interessant sind:
Verschärfung der Zuverlässigkeitsprüfung:
Der Katalog der Regelunzuverlässigkeit wurde um die “Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Organisation, auch wenn diese nicht verboten ist”, erweitert. Außerdem wird das Landesamt für Verfassungsschutz inzwischen bei der Regelabfrage im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung mit in’s Boot genommen. Das gilt auch für die Routineüberprüfungen alle 3 Jahre.
Bedürfnisprüfung bei Sportschützen:
Künftig wird klar zwischen dem Bedürfnis zum Erwerb von Sportwaffen und dem Bedürfnis zum weiteren Besitz der Waffen unterschieden. Am Erwerbsbedürfnis ändert sich nichts. Wie gehabt, muss der Schütze ein Jahr lang Mitglied in einem verbandsorganisierten Verein sein, regelmäßig 1x pro Monat, oder 18x pro Jahr trainieren und (zumindest bei Feuerwaffen) sachkundig sein.
Weiterer Besitz: Die Behörden sollen nach dem neuen Gesetz künftig im fünften und zehnten Jahr nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis einen Nachweis über das schießsportliche Bedürfnis verlangen. Geprüft werden hierbei die vergangen 2 Jahre.
Wie oft muss trainiert werden? Mit welchen Waffen?
Der Schütze muss regelmäßig quartalsweise, oder aber 6x jährlich trainieren. Besitzt der Schütze sowohl eine Kurz- und auch eine Langwaffe, muss mit jeder der beiden Waffenarten das Training nachgewiesen werden. Wenn der Schütze mehrere Kurz- und Langwaffen besitzt, genügt auch hier der Nachweis pro Waffenart. Es muss also nicht mit jeder einzelnen Waffe der Nachweis erbracht werden.
(Gelbe) WBK für Sportschützen:
Ab dem 1. September 2020 dürfen nur noch 10 Waffen auf die gelbe WBK eingetragen werden. Altbestand (der bereits darüber hinaus geht) wird geschützt. Sollten tatsächlich mehr als 10 Waffen notwendig sein, so können diese im Einzelfall über die grüne WBK (mit Voreintrag) beantragt werden.
Magazine:
Diese Neuregelung betrifft alle Wechselmagazine für Zentralfeuermunition. Der Magazinkörper von Kurzwaffen darf nicht mehr als 20 Patronen aufnehmen können, der von Langwaffen nicht mehr als 10. Bei fest eingebauten Magazinen gilt die Regelung nur für Selbstlader.
Magazine, die sowohl in Kurz-, als auch Langwaffen verwendbar sind (z.B. das Magazin einer Glock 17), werden grundsätzlich als Kurzwaffenmagazine angesehen. Besitzt der Schütze nun neben seiner Glock17 nun auch noch ein Gewehr, in das dieses Magazin auch passt, darf er nur ein 10-Schuss-Magazin besitzen!
Altbesitz:
Stichtag ist der 13. Juni 2017. Wer vor diesem Tag bereits Magazine mit größerer Kapazität besessen hat, kann diese bis zum 31. August 2021 bei der Behörde anmelden. Hierbei spielt es keine Rolle, ob man dazu auch eine passende, oder überhaupt eine Waffe besessen hat. Nach der Anmeldung sind das dann keine verbotenen Gegenstände mehr. Soweit das vorher schon zulässig war, können diese dann weiter verwendet werden und auch die Pflicht zur gesonderten Aufbewahrung entfällt.
Benötigt ein Schütze aus belegbaren Gründen bis zum Stichtag der Meldepflicht am 1. September 2021 ein größeres Magazin oder hat er dieses bereits (nach dem 13. Juni 2017) besessen, kann er beim BKA eine Ausnahmegenehmigung nach §40 Abs.4 WaffG beantragen.
Link Antrag BKA
Link Anlage „Aufstellung Magazine/Magazingehäuse“
Wesentliche Waffenteile:
Neue, wesentliche Waffenteile (erlaubnispflichtig): Gehäuse, bei teilbaren Gehäusen sowohl das Oberteil (Upper), als auch das Unterteil (Lower). Bei teilbaren Verschlüssen der Verschlusskopf und der Verschlussträger.
Orientierungshilfe vom BKA: Leitfaden
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